PDZ GmbH
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Köln 

 

Verkaufs- und Lieferbedingungen (Stand Dezember 2025)

 

§ 1 Geltungsbereich
Diese Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten für alle Geschäftsbeziehungen zwischen uns und dem Geschäftspartner. Entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Käufers oder Lieferanten erkennen wir nur an, wenn wir ausdrücklich schriftlich der Geltung zustimmen. Sollten Sie hiermit nicht einverstanden sein, bitten wir Sie, uns dies umgehend mitzuteilen. Geschäftspartner sind, im Sinne dieser Geschäftsbedingungen natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personen und Gesellschaften, mit denen in Geschäftsbeziehungen getreten wird.

§ 2 Vertragsabschluss
Unsere Angebote sind freibleibend, wenn wir nicht ausdrücklich etwas anderes schriftlich erklärt haben. Die Auftragsannahme bedarf zur Rechtsgültigkeit der schriftlichen Bestätigung. Nachträgliche Änderungen oder Ergänzungen bedürfen der Schriftform. Der Käufer ist nicht dazu berechtigt, Bestellungen zu stornieren. Falls er gegen diese Verpflichtung verstößt, hat er uns für sämtliche bis zum Zeitpunkt der Stornierung entstandene Kosten und erbrachte Arbeitsleistungen, für den entgangenen allgemein für sämtliche direkten und indirekten Folgen der Stornierung zu entschädigen.

§ 3 Preise
Sofern nichts Gegenteiliges schriftlich vereinbart wird, gelten unsere Preise ab Werk zuzüglich auftragsbezogener Kosten für Verpackung, Fracht, Porto und Mehrwertsteuer in jeweils gültiger Höhe. Kosten der Verpackung, Fracht und Porto werden gesondert in Rechnung gestellt. Die Zahlung des Kaufpreises hat ausschließlich auf das umseitig genannte Konto zu erfolgen. Der Abzug von Skonto ist nur bei schriftlicher besonderer Vereinbarung zulässig.
Nachträgliche Herabsetzung der Stückzahl, kann die Erhöhung der Stückpreise verursachen unter Berücksichtigung etwaiger zusätzlicher Rüst- und Anlaufkosten. Wenn sich nach Vertragsabschluss auftragsbezogene Kosten wesentlich ändern, werden sich die Vertragspartner über eine Preisanpassung verständigen.

§ 4 Zahlungsbedingungen
Die Rechnungen sind, sofern nichts anderes vereinbart wurde, bei Lieferung; Abnahme ohne Abzug zahlbar. Die Kosten für Modelle und andere auftragsbezogene Hilfsmittel, sind stets im Voraus zu zahlen, soweit nichts anderes vereinbart ist. Der Käufer kommt spätestens 10 Tage nach Fälligkeit unserer Forderung in Verzug, ohne dass es einer Mahnung bedarf.
Bei Überschreitung des Zahlungsziels oder der Verzug berechnen wir Zinsen in Höhe von
8 %-Punkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank, es sei denn höhere Zinssätze sind vereinbart. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.

§ 5 Lieferfristen, Lieferung und -termine
Sofern nichts anderes vereinbart wurde, ist die von uns angegebene Lieferverpflichtung unter dem Vorbehalt. Die Lieferfristen und Liefertermine beginnen mit dem Datum unserer Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor völliger Klarstellung aller Einzelheiten des Auftrages wie z.B. Beibringung etwa erforderlicher behördlicher Bescheinigungen und Garantien oder Leistung von Anzahlungen.
Für die Einhaltung der Lieferfristen und Termine beziehen sich auf den Zeitpunkt der Absendung ab Werk oder ab Lager maßgebend.
Sie gelten mit Meldung der Versandbereitschaft als eingehalten, wenn die Ware ohne unser Verschulden nicht rechtzeitig abgesendet werden kann. Jede Lieferung gilt als selbstständiges Geschäft.
Unsere Lieferverpflichtung steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung, es sei denn, die nicht richtige oder verspätete Selbstbelieferung ist durch uns verschuldet.
Ereignisse höherer Gewalt wie z.B. währungs-, handelspolitische und sonstige hoheitliche Streiks, Aussperrungen, von uns nicht verschuldete Betriebsstörungen durch Feuer, Maschinen, Rohstoff- oder Energiemangel, Behinderung der Verkehrswege, Verzögerung bei der Einfuhr-/Zollabfertigung sowie alle sonstigen Umstände gleich welche, ohne von uns verschuldet zu sein, die Lieferungen wesentlich erschweren oder unmöglich machen. Maßnahmen berechtigen uns, die Lieferung um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben.
Falls wir in Verzug geraten, kann der Käufer nach Ablauf einer uns gesetzten und für uns angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten, als die Ware bis zum Fristablauf nicht als versandbereit gemeldet worden ist. Dabei ist der Käufer verpflichtet, auf unser Verlangen innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er wegen der Verzögerung der Lieferung vom Vertrag zurücktritt und/oder Schadensersatz statt der Leistung verlangt oder auf die Lieferung besteht.

§ 6 Eigentumsvorbehalt
1) Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Sache bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen aus dem Liefervertrag vor. Dies gilt auch für alle zukünftigen Lieferungen, auch wenn wir uns nicht stets ausdrücklich hierauf berufen. Wir sind berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen, wenn der Käufer sich vertragswidrig verhält, ebenfalls wenn der Käufer ein Insolvenzverfahren beantragt hat, behalten wir uns das Recht die gelieferte Ware zurückzufordern.
2) Der Käufer ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Kaufsache pfleglich zu behandeln.
Insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Diebstahl-, Feuer- und Wasserschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Müssen Wartungs- und Inspektionsarbeiten durchgeführt werden, hat der Käufer diese auf eigene Kosten rechtzeitig auszuführen. Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat uns der Käufer unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn der gelieferte Gegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Käufer für den uns entstandenen Ausfall.
3) Der Käufer ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Die Forderungen gegenüber dem Abnehmer aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Käufer schon jetzt an uns in Höhe des mit uns vereinbarten Faktura-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) ab. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Der Käufer bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt.
Unser Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. Wir werden jedoch die Forderung nicht einziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt.
4) Die Be- und Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Besteller erfolgt stets Namens und im Auftrag für uns. In diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht des Bestellers an der Kaufsache an der umgebildeten Sache fort. Sofern die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet wird, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes unserer Kaufsache zu den anderen bearbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.
5) Eine Abtretung von Forderungen aus der Weiterveräußerung ist unzulässig, es sei denn, es handelt sich um eine Abtretung im Wege des echten Factoring, die uns angezeigt wird und bei welcher der Factoring-Erlös den Wert unserer gesicherten Forderung übersteigt.
Mit der Gutschrift des Factoring-Erlöses wird unsere Forderung sofort fällig.
6) Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers freizugeben, soweit ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt.

§ 7 Haftung für Sachmängel
1) Wir haften für einwandfreie Herstellung der von uns gelieferten Produkte nach Maßgabe der vorgenannten technischen Liefervorschriften, insofern die Sachmängel der Ware sind unverzüglich, spätestens 10 Tage seit Ablieferung schriftlich mitzuteilen. Sachmängel, die auch bei sorgfältigster Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind unter sofortiger Einstellung etwaiger Be- und Verarbeitung - unverzüglich nach Entdeckung, spätestens vor Ablauf der vereinbarten oder gesetzlichen Verjährungsfrist schriftlich mitzuteilen.
Bei einer unerheblichen Minderung des Wertes oder der Tauglichkeit der Ware scheidet unsere Sachmängelhaftung aus. Ist Ware bereits weiterveräußert, verarbeitet oder umgestaltet, steht dem Käufer nur das Minderungsrecht zu.
2) Bei berechtigter, fristgemäßer Mängelrüge können wir nach unserer Wahl den Mangel beseitigen oder eine mangelfreie Sache liefern (Nacherfüllung). Bei Fehlschlagen oder Verweigerung der Nacherfüllung kann der Käufer den Kaufpreis mindern oder nach Setzung und erfolglosem Ablauf einer angemessenen Frist vom Vertrag zurücktreten. Ist der Mangel nicht erheblich, steht ihm nur das Minderungsrecht zu.
3) Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Lizenzansprüche des Käufers aufgrund gewerblicher Schutzrechte an eingesandten oder in seinem Auftrag angefertigte oder beschaffte Modelle und Fertigungseinrichtungen sind ausgeschlossen, soweit diese von uns vertragsgemäß verwendet werden.
Abnutzung oder Verschleiß wie bei Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Werden vom Käufer oder Dritten unsachgemäß Instandsetzungsarbeiten oder Änderungen vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.
4) Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate. Fehlerhafte Produkte müssen grundsätzlich an uns zurückgegeben werden. Gibt der Käufer uns keine Gelegenheit, uns von dem Mangel zu überzeugen, stellt er insbesondere auf Verlangen die beanstandete Ware oder Proben davon nicht unverzüglich zur Verfügung oder nimmt er ohne unsere Zustimmung Änderungen an der bereits beanstandeten Ware vor, entfallen alle Mängelansprüche. Von diesem Absatz ausgenommen sind Schadensersatzansprüche wegen der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit und/oder Schadensersatzansprüche aufgrund von durch uns grob fahrlässig oder vorsätzlich verursachten Schäden. Insoweit gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.
5) Eine Gewährleistung für einen bestimmten Einsatzzweck oder eine bestimmte Eignung der Ware geben wir nicht, es sei denn, Abweichendes wird ausdrücklich schriftlich vereinbart; im Übrigen liegt das Einsatz- und Verwendungsrisiko ausschließlich beim Käufer.

§ 8 Allgemeine Haftung
1) Soweit in diesen Bedingungen nichts anderes geregelt ist, haften wir auf Schadensersatz wegen Verletzung von Pflichten aus dem und im Zusammenhang mit dem Schuldverhältnis, insbesondere aus Verzug, Unmöglichkeit, Verschulden vor oder bei Vertragsabschluss und aus unerlaubter Handlung nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haften wir, - außer in den Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit - nur für den vertragstypischen und vorhersehbaren Schaden. Im Übrigen ist unsere Haftung, soweit dies rechtlich möglich ist, auch für Mangel- und Mangelfolgeschäden, ausgeschlossen.
2) Diese Beschränkungen gelten nicht bei schuldhaftem Verstoß gegen wesentliche Vertragspflichten, soweit die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet wird, in Fällen zwingender Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz, bei Schäden des Lebens, des Körpers und der Gesundheit und auch dann nicht, wenn und soweit wir Mängel der Sache arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheit garantiert haben. Die Regeln über die Beweislast bleiben hiervon unberührt.
3) Soweit nichts anderes vereinbart ist, verjähren Mängelansprüche und vertragliche Ansprüche, die dem Käufer gegen uns aus Anlass und im Zusammenhang mit der Lieferung der Ware entstehen, ein Jahr nach Ablieferung der Ware, soweit sie nicht den Ersatz für einen Körper- und Gesundheitsschaden oder einen typischen, vorhersehbaren Schaden beinhalten oder auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Verkäufers beruhen. Unberührt davon gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen für Ware, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden sind und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat. Satz 1 gilt zudem nicht in Fällen der groben Fahrlässigkeit, des Vorsatzes, der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und bei arglistigem Verschweigen eines Mangels. Nachbesserung und Ersatzlieferung lassen die Verjährungsfrist nicht neu beginnen.
4) Wir behalten uns vor, die Lieferung von einer Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung abhängig zu machen oder mit schriftlicher Erklärung vom Vertrag zurückzutreten, wenn der Käufer unrichtige, seine Kreditwürdigkeit betreffende Angaben über seine Person oder sonstige Tatsachen gemacht hat, seine Zahlungen einstellt, ein Moratorium beantragt oder wenn er ein Insolvenzverfahren beantragt hat oder ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde.
5) Bei nachgewiesenen Mängeln beschränkt sich unsere Gewährleistung ausschließlich auf die Nachbesserung oder Ersatzlieferung der betroffenen Teile bis zur Höhe des berechneten Netto-Rechnungswerts. Weitergehende Ansprüche, insbesondere Schadensersatzansprüche wegen mittelbarer Schäden, Folgeschäden, entgangenem Gewinn, Produktionsausfällen oder sonstigen Vermögensschäden, sind ausgeschlossen.

§ 9 Schutzrechte
Der Käufer ist verpflichtet, die durch die Erteilung des Auftrages mögliche Verletzung von gewerblichen Schutzrechten von sich aus zu prüfen und uns gegebenenfalls darauf aufmerksam zu machen, dass es sich bei der Bestellung um durch gewerbliche Schutzrechte wirksam geschützte Teile handelt. Er übernimmt jede Haftung für Ansprüche, die in Ausführung seines Auftrages aus diesem Grund von einem Berechtigten gegen uns geltend gemacht werden, und hat uns für alle uns dadurch etwa treffenden Nachteile klag- und schadlos zu halten.
Lizenzansprüche des Käufers aufgrund gewerblicher Schutzrechte an eingesandten oder in seinem Auftrag angefertigte oder beschaffte Modelle und Fertigungseinrichtungen sind ausgeschlossen, soweit diese von uns vertragsgemäß verwendet werden.

§ 10 Urheberrecht
An alle dem Käufer überlassene Unterlagen, Prospekten, Zeichnungen, Dokumentationen, Datenträger, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen nicht für andere als vertragsgemäße Zwecke benutzt und Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Dies gilt insbesondere für solche schriftlichen Unterlagen, die als „vertraulich" bezeichnet sind - oder der Sache nach als vertraulich anzusehen sind. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Käufer unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung. Unsere, dem Käufer ausgehändigten Zeichnungen und Unterlagen sowie unsere Vorschläge für die vorteilhafte Gestaltung und Herstellung der Waren dürfen an Dritte nicht weitergegeben und können von uns jederzeit zurückverlangt werden.

§ 11 Vertraulichkeit
Jeder Vertragspartner wird alle Unterlagen (dazu zählen auch Muster, Modelle und Daten) und Kenntnisse, di er aus der Geschäftsverbindung erhält, nur für die gemeinsam verfolgten Zwecke verwenden und mit der gleichen Sorgfalt wie entsprechende eigene Unterlagen und Kenntnisse gegenüber Dritten geheim halten, wenn der andere Vertragspartner sie als vertraulich bezeichnet oder an ihrer Geheimhaltung ein offenkundiges Interesse hat. Diese Verpflichtung beginnt beim erstmaligen Erhalt der Unterlagen oder Kenntnisse und endet 36 Monate nach Ende der Geschäftsverbindung. Unsere Unterlieferanten gelten dabei ausdrücklich nicht als Dritte.

§ 12 Erfüllungsort und Gerichtsstand
Sofern sich aus unserer Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Erfüllungsort für unser Leistungen der Ort unseres Firmensitzes. Erfüllungsort für Zahlungsverpflichtungen sowie Gerichtsstand für beide Vertragsteile ist Köln; das gilt auch für Wechsel- und Scheckverbindlichkeiten. Wir sind jedoch berechtigt, den Käufer an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.

§ 13 Anwendbares Recht
Für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Käufer und uns gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechtsübereinkommens (UNCITRAL/CISG).